Viele Banken und Sparkassen haben seit längerer Zeit wieder Gebühren bei Rücklastschriften genommen, wenn eine Lastschrift nicht erfolgreich war da das Konto nicht gedeckt war. Dies wurde nun durch das Landgericht Leipzig (AZ. 08 O 1140/10) für unzulässig bewertet.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Meißen. Die Verbraucherzentrale sieht bei dem Urteil eine generelle Bedeutung für die gesamte Bankbranche. Eingeführt wurden die Gebühren etwa im Herbst 2009, als durch neue EU-Regelungen neue Geschäftsbedingungen eingeführt werden mussten.
Wenn bei ihnen in letzter Zeit sogenannte Benachrichtigungsgebühren fällig wurden, sollten sie daher bei ihrer Bank mit einem Hinweis auf dieses Urteil die Gebühren zurück fordern.